Arbeitssicherheit im Unternehmen

 

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Arbeitsschutz allgemein
 
Beschäftigte brauchen Sicherheit bei der Arbeit. Dies wurde im Maastricher Vertrag durch die EU für alle Staaten der Gemeinschaft verbindlich festgelegt. Dieser Wille schlägt sich in neuen Gesetzen und Verordnungen nieder. Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss u. a. Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Anlagen usw. sicher einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb organisieren, so dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib und Gesundheit geschützt sind.
Arbeitschutzbestimmungen finden sie in Gesetzen wie z.B. im Arbeitsschutzgesetz, den Betriebssicherheitsverordnungen, sowie in den Vorschriften, den Regeln und den Informationen der Berufsgenossenschaften.
 
Sicherheitstechnische Betreuung
 
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Diese Aufgabe kann ein Mitarbeiter mit einer ausreichenden Qualifikation und Ausbildung oder eine externe Fachkraft übernehmen. In der Regel ist dort die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits für Unternehmen ab einem Beschäftigten – also auch für Kleinstunternehmen – vorgeschrieben. Kleine Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern haben die Möglichkeiten, die sog. Alternative Betreuung wahrzunehmen und sich von der Regelbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit befreien zu lassen. Die Fachkraft unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie berät u. a. bei der Planung zur Arbeitssicherheit und Arbeitsplatzgestaltung.
 
Sicherheitsbeauftragter
Der Sicherheitsbeauftragte ist in der Regel in einem bestimmten Arbeitsbereich – z.B. im Lager – eingebunden. Er hat den unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen und soll dabei helfen, die Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld umzusetzen. Er berät seinen direkten Vorgesetzten und ist Vorbild für seine Kollegen. Sicherheitsbeauftragte sind – mit Ausnahmen – für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten vorgeschrieben.
 
Gefahrstoffbeauftragter
Der Gefahrstoffbeauftragte berät die Unternehmensführung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeiter in allen Fragen, die für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsam sind. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit anderen Firmen. Er sollte eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft, dem Sicherheitsbeauftragten sowie dem Umweltbeauftragten und dem Betriebsrat und dem Versicherer fungieren. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Gefahrstoffbeauftragten zu berufen. Sein Einsatz kann sich aber bei Betrieben, die viele Gefahrstoffe einsetzen, auch aus wirtschaftlicher Sicht als sinnvoll erweisen.

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