zum Thema im Netz gefunden
Diese Aufgabe kann ein Mitarbeiter mit einer ausreichenden Qualifikation und Ausbildung oder eine externe Fachkraft übernehmen. In der Regel ist dort die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits für Unternehmen ab einem Beschäftigten – also auch für Kleinstunternehmen – vorgeschrieben. Kleine Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern haben die Möglichkeiten, die sog. Alternative Betreuung wahrzunehmen und sich von der Regelbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit befreien zu lassen. Die Fachkraft unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Sie berät u. a. bei der Planung zur Arbeitssicherheit und Arbeitsplatzgestaltung.
Der Sicherheitsbeauftragte ist in der Regel in einem bestimmten Arbeitsbereich – z.B. im Lager – eingebunden. Er hat den unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen und soll dabei helfen, die Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld umzusetzen. Er berät seinen direkten Vorgesetzten und ist Vorbild für seine Kollegen. Sicherheitsbeauftragte sind – mit Ausnahmen – für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten vorgeschrieben.
Der Gefahrstoffbeauftragte berät die Unternehmensführung, die Fachabteilungen sowie die Mitarbeiter in allen Fragen, die für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsam sind. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit anderen Firmen. Er sollte eine enge Kooperation mit der Sicherheitsfachkraft, dem Sicherheitsbeauftragten sowie dem Umweltbeauftragten und dem Betriebsrat und dem Versicherer fungieren. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen Gefahrstoffbeauftragten zu berufen. Sein Einsatz kann sich aber bei Betrieben, die viele Gefahrstoffe einsetzen, auch aus wirtschaftlicher Sicht als sinnvoll erweisen.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen